Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für KFZ-Reparaturen, Wartung, Teileverkauf und Serviceleistungen
Vertragspartner:
Autoservice Hochheim Özcelik GmbH
Frankfurter Str. 68
65239 Hochheim am Main
Geschäftsführerin: Sevilay Özcelik
(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)
Stand: November 2025
1. Auftragserteilung und Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere für Reparaturen, Wartungen, Überprüfungen, Teileverkauf und Reifenservice.
Im Auftragsschein oder in einer schriftlichen Auftragsbestätigung sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen (z.B. Spezialarbeiten wie Lackierungen oder Motorinstandsetzungen) sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
Mündliche Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung.
2. Preisangaben und Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die voraussichtlichen Preise. Diese sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein verbindlicher Kostenvoranschlag bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer ist daran bis zu drei Wochen nach Abgabe gebunden.
Überschreiten die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 %, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und holt dessen Zustimmung ein.
Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags können berechnet werden, sofern kein Reparaturauftrag erteilt wird.
3. Fertigstellung und Liefertermine
Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt wurden.
Ändert sich der Leistungsumfang, verliert der ursprüngliche Termin seine Gültigkeit.
Bei schuldhafter Überschreitung eines verbindlichen Termins um mehr als 24 Stunden hat der Auftraggeber Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer des Verzugs. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei höherer Gewalt oder unverschuldeten Betriebsstörungen verlängert sich die Frist entsprechend.
4. Abnahme und Abnahmeverzug
Die Abnahme erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
Das Fahrzeug gilt als abgenommen, wenn es nach Fertigstellung übernommen und genutzt wird.
Holt der Auftraggeber das Fahrzeug nicht innerhalb einer Woche nach Fertigstellungsmeldung ab, gerät er in Annahmeverzug.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Standgeld zu berechnen. Lagerkosten und -risiken trägt der Auftraggeber.
5. Berechnung und Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme oder spätestens eine Woche nach Fertigstellung fällig.
Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
6. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Dieses Pfandrecht kann auch wegen früherer Forderungen geltend gemacht werden, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.
Zur Pfandverwertung genügt die schriftliche Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift.
7. Sachmangelhaftung (Gewährleistung)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Nachbesserung.
Ansprüche verjähren bei Reparatur und Wartung nach einem Jahr ab Abnahme.
Für die Nachbesserung ist das Fahrzeug in den Betrieb des Auftragnehmers zu bringen.
Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber zurücktreten oder mindern.
Die Gewährleistung erlischt bei eigenmächtigen Änderungen durch Dritte.
Vom Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen sind Mängel durch Verschleiß, unsachgemäße Nutzung oder äußere Einwirkungen.
8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Eine Haftung für nicht fest eingebaute Wertsachen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurden.
9. Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Zubehör- und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile geworden sind.
10. Altteile
Entnommene Altteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern keine Herausgabe bei Auftragserteilung verlangt wird. Entsorgungskosten trägt der Auftraggeber.
11. Reifeneinlagerung
Die Einlagerung erfolgt saisonweise (maximal acht Monate).
Es erfolgt eine Sichtprüfung, jedoch keine Haftung für verdeckte Schäden.
Nicht abgeholte Räder können nach Fristsetzung verkauft oder entsorgt werden.
Die eingelagerten Räder sind im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gegen Diebstahl und Feuer versichert.
12. Streitbeilegung (KFZ-Schiedsstelle)
Ist der Betrieb Mitglied einer KFZ-Innung, kann bei Streitigkeiten die zuständige KFZ-Schiedsstelle angerufen werden.
Die Anrufung hemmt die Verjährung.
Der Rechtsweg bleibt jederzeit offen.
13. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO ausschließlich zur Vertragsabwicklung.
14. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für Kaufleute ist Hochheim am Main / Amtsgericht Wiesbaden.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
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